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Dienstleistungen FCA
Reglement Dienstleistung am FC Zürich-Affoltern
Gemäss Abstimmung der GV vom 5. September 2013 müssen die Mitglieder (Aktiv, Damen, Senioren, Veteranen, A-Junioren) im FC Zürich Affoltern mindesten 10 Std. Dienstleistung pro Vereinsjahr leisten. Werden diese 10 Stunden Dienstleistung geleistet, entfällt der Dienstleistungsbeitrag von 200 Fr. Die anteilige Anrechnung an geleistete Stunden ist möglich.
1. Geltungsbereich
Aktivmitglieder, Damen, Senioren, Veteranen, Junioren A.
2. Stunden
Pro Vereinsjahr ist jedes Mitglied angehalten, min. 10 Stunden Fronarbeit zu leisten. Diese werden mit 20 Fr./Std. berechnet. Bei z.B. 5 geleisteten Stunden wird der Dienstleistungsbeitrag um 100 Fr. tiefer.
3. Anlässe für Arbeitseinsätze
Bei folgenden Veranstaltungen des FC Zürich Affoltern können die Arbeitseinsätze geleistet werden:
- Grümpi
- Hüttli
- Schiedsrichtereinsätze bei Juniorenspielen
- Sponsorenlauf, UD Fest, andere Anlässe
Es liegt in der Kompetenz des Vorstandes des FC Affoltern, Anlässe zu streichen oder hinzuzufügen.
4. Kontrolle
Die Kontrolle der Arbeitseinsätze wird durch folgende Organe vorgenommen:
- Grümpi: Grümpi OK
- Hüttli: Hüttli Chef
- Schiedsrichtereinsätze: Juniorenkommission oder Spiko
- Andere Anlässe: Vorstand
Die Abrechnung unterliegt dem Kassier Die Vereinsmitglieder stellen sicher, dass sie ihre Stunden wahrheitsgemäss auf dem Deklarationsformular abrechnen.
5. Finanzen
Der Dienstleistungsbeitrag wird zusätzlich zum Mitgliederbeitrag erhoben. Der Mitgliederbeitrag wird anfangs Saison unabhängig davon fakturiert. Alle Dienstleistungs-Stunden unter dem Maximum von 10 werden zu Fr. 20.-- pro Stunde den Mitgliedern verrechnet. Die Abrechnung der Dienstleistungsstunden (Basis Deklarationsformular) erfolgt ende Saison und wird danach fakturiert.
Wenn Dienstleistungsstunden aus Grund von nichtdurchführen von Anlässen nicht geleistet werden können, so kann das Vereinsmitglied dafür nicht belangt werden. Der Vorstand entscheidet abschliessend bei Unstimmigkeiten.
Ein Clubwechsel kann nur vollzogen werden, wenn alle finanziellen Verpflichtungen erfüllt sind.
6. Schlussbestimmung
Dieses Reglement tritt gemäss Entschluss der GV vom 5. September 2013 in Kraft
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